Neue Gesetzesentwicklungen auf Bundesebene
Kinderschutz- Vormundschaft- DrogenNeue Gesetzesentwicklungen auf Bundesebene
2.2010
Kinderschutz- Vormundschaft- Drogen
Vormundschaftsrecht
Das Bundesjustizministerium hat Anfang Januar 2010 Änderungen im Vormundschaftsrecht angekündigt und einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.
Durch eine Änderung des § 1793 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soll der Vormund zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet werden, möglichst jeden Monat. Weiterhin soll die Pflicht des Vormunds, Pflege und Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen, stärker gesetzlich hervorgehoben werden (§ 1800 BGB-E). Auch über den Umfang dieses persönlichen Kontakts soll der Vormund dem Familiengericht mindestens einmal im Jahr berichten (§ 1840 Abs. 1 BGB-E). Die Familiengerichte überwachen nach dem Referentenentwurf die Erfüllung der Kontaktpflicht. Ferner sollen durch eine Ergänzung des § 55 Abs. 2 SGB VIII die Fallzahlen in der Amtsvormundschaft auf 50 Vormundschaften für jeden Vollzeitmitarbeiter begrenzt werden. Derzeit liegt der Referentenentwurf den Bundesländern, Verbänden und Organisationen zur Stellungnahme vor.
Bundeskinderschutzgesetz
Die Bundesfamilienministerin hat am 27. Januar 2010 in einem ersten Fachgespräch mit Experten aus Ländern, Kommunen und Fachorganisationen über die Rahmenbedingungen für ein neues Bundeskinderschutzgesetz diskutiert. Nach den Vorstellungen der Bundesministerin soll ein Kinderschutzgesetz auf den Weg gebracht werden, das Prävention und Intervention gleichermaßen stärkt.
Hierzu soll nach ihren Vorstellungen beispielsweise ein Leistungstatbestand „Frühe Hilfen“ ins SGB VIII eingeführt werden. Auch ist geplant, eine bundeseinheitliche Befugnisnorm zur Weitergabe von Informationen von Berufsgeheimnisträgern zu schaffen. Auch soll der staatliche Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen überprüft werden und gegebenenfalls vorhandene Regelungslücken sollen geschlossen werden.
In der vergangenen Legislaturperiode konnte sich die Große Koalition nicht auf ein Kinderschutzgesetz verständigen, so dass seine Verabschiedung gescheitert war.
Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Am 22. Januar 2010 ist die 24. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 24. BtMÄndV) teilweise in Kraft getreten (BGBl. I 2009, 3944 f.). Durch diese Verordnung wird eine Reihe von Stoffen dauerhaft dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Das bedeutet, dass jede Form von unerlaubter Herstellung, Handel und Besitz dieser Stoffe nach dem Betäubungsmittelgesetz untersagt ist.
Bereits im Januar 2009 hatte das Bundesgesundheitsministerium in einer auf ein Jahr befristeten Eilverordnung die in „Spice“ und vergleichbaren Produkten enthaltenen Cannaboide dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Durch die aktuelle Verordnung werden u.a. noch zwei weitere Cannaboide, die in neuen Kräutermischungen enthalten sind, wegen ihres Suchtpotentials und Gesundheitsgefährdungen dem Gesetz unterstellt.
17.02.2010
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